AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DeSta GmbH & Co KG

A. Allgemeine Bedingungen, Kaufverträge

§1 Allgemeines

(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, wenn der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Besteller, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Geltung der Bedingungen bedarf.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Bestellers die vertraglich vereinbarte Leistung ausführen.

(4) Individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Diese individuellen Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen werden. Dasselbe gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die uns der Besteller nach Vertragsabschluss abzugeben hat (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige). Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Die Schriftform wird durch Textform gewahrt.

Mündliche Zusagen unserer Mitarbeiter binden uns nicht.

§2 Angebot

(1) Unser Angebot ist 3 Wochen ab Angebotsdatum gültig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Bei den zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind Abweichungen möglich, soweit die Unterlagen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Konstruktions- und Formänderungen der Baumuster während der Lieferzeit bleiben vorbehalten, soweit sie durch technische Entwicklung beim Hersteller bedingt und dem Besteller zumutbar sind.

(3) An sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§3 Lieferung

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§4 Versand, Gefahrenübergang

(1) Wir liefern grundsätzlich ab Werk, bei Auslandsgeschäften EX WORKS Incoterms 2020, soweit im Einzelfall eine andere Vereinbarung nicht getroffen wird. Die Gefahr geht dann mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf den Besteller über.

(2) Wir versenden die Ware für den Besteller kostenpflichtig per Paketdienstleister oder Spedition, sofern der Besteller keine abweichende Weisung erteilt.

(3) Transportversicherungen schließen wir ebenfalls nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers ab.

§5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise netto ,,ab Werk“.

(2) Liegt zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, so sind wir berechtigt, nachgewiesene Kostensteigerungen an den Besteller weiterzugeben.

(3) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern und dem Besteller eine Frist zur Zahlung Zug um Zug gegen Ausführung der Arbeiten oder zur Sicherheitsleistung bestimmen. Bei erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Besteller die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unseren sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

(4) Rechnungen sind grundsätzlich binnen14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§6 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen  Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Schadensersatzansprüche wegen Mängeln werden wie folgt begrenzt:

Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.

Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.

Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr verbunden.

Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir beschränkt auf den dreifachen Auftragswert.

(5) Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Bestellers wegen zurechenbarer Körper oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt. Unberührt bleiben ebenfalls die Ansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche wegen einer von uns gegebenen Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Hinsichtlich dieser Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate beginnend mit der Übergabe der Ware.

Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§7 Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

(1) Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für unsere vertragliche und außervertragliche (deliktische) Haftung sowie für die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt uns.

(2) Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wegen wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Bei grob fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir ebenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung wegen Verzuges ist unsere Haftung auf 5 % des vereinbarten Nettopreises beschränkt.

Im Übrigen ist unsere Haftung nicht begrenzt.

Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.

(3) Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir beschränkt auf den dreifachen Auftragswert.

(4) Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wir wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften. Sie gilt ebenfalls nicht bei Ansprüchen des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz.

§8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

§9 Gerichtsstand - Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Stand: 25.11.2025

B. Besondere Bedingungen bei Bearbeitung von Material im Eigentum des Bestellers

§ 1 Beschaffenheit des Materials

(1) Der Besteller stellt sicher, dass das uns zur Bearbeitung überlassene Material uneingeschränkt für die Bearbeitung geeignet ist. Der Besteller hat insbesondere zu gewährleisten, dass das uns zur Bearbeitung zur Verfügung gestellte Material keine Verunreinigungen, Rost oder Beschädigungen aufweist sowie das Material zeichnungskonform und innerhalb der definierten Toleranzen ist. Wir weisen darauf hin, dass insbesondere eine Verschmutzung (insbesondere Emulsionen, Schmiermittel, Restbestände von vorherigen Bearbeitungsschritten, nicht lösliche Fette, etc.) zu mangelhaften  Ergebnissen bei der Bearbeitung führen kann.

(2) Wir weisen den Besteller darauf hin, dass wir vor der Bearbeitung der uns überlassenen Gegenstände, sofern nicht anders vereinbart, lediglich eine stichprobenartige Sichtkontrolle vornehmen können. Sollten sich aufgrund nicht detektierter Verschmutzungen, Probleme in der Bearbeitung des Materials ergeben, so werden wir den Besteller darauf unverzüglich hinweisen und die weitere Bearbeitung einstellen, sofern wir die Probleme im Rahmen unserer weiteren Bearbeitungsschritte identifizieren. Die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Vertragserfüllung sind von uns nicht zu vertreten. Ebenso sind wir nicht für dadurch entstehende Schäden am Produkt, etwaige Sortier- und Administrationskosten oder andere Folgekosten (z.B. Ein- und Ausbaukosten, Rückrufkosten, etc.) verantwortlich.

(3) Aufwände für etwaige Sortierungen bei nicht von uns zu vertretenden Mängeln der beigestellten Waren und Halbzeuge sind vom Besteller zu tragen. Bei Vorliegen eines Sortierbedarfes werden wir den Besteller umgehend darüber informieren. Dasselbe gilt für die Kosten der Bearbeitung fehlerhaften Materials, wenn wir die Ungeeignetheit nicht erkennen konnten.

§ 2 Hinweise zur Leistungserbringung

(1) Wir sind zertifiziert nach DIN EN ISO 9001. Etwa weitergehende Qualitätsstandards sind von dem Besteller schriftlich anzufragen und gegebenenfalls zu vereinbaren.

(3) Wir weisen darauf hin, dass eine geringe Ausschussquote abgängig vom Produkt und zu erfüllender Zeichnungsanforderung/Spezifikation technisch nicht vermeidbar und üblich ist.

§ 3 Rechte des Bestellers bei Mängeln

(1) Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln setzen voraus, dass die Bearbeitung durch uns nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat oder das bearbeitete Material für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder übliche Verwendung nicht geeignet ist. Wir haften nicht für Mängel, die auf eine nicht ordnungsgemäße Beschaffenheit des von dem Besteller zur Verfügung gestellten Materials zurückzuführen ist (vgl. oben Ziff. IV.).

(2) Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht zur Nachbearbeitung binnen angemessener Frist. Schlägt diese Nachbearbeitung fehl, so kann der Besteller den Preis mindern oder, sofern die bearbeiteten Gegenstände nicht in zumutbarer Weise verwendet werden können, von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist der Besteller gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nachbereitung erforderlichen Aufwendungen – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die bearbeiteten Gegenstände von dem Besteller oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den maßgeblichen Sitz des Bestellers verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der bearbeiteten Gegenstände oder war uns bei Vertragsabschluss bekanntgegeben worden.

Im Rahmen der Nacherfüllung anfallende Transportkosten trägt der Besteller.

(4) Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Gegenstände.

(5) Schadensersatzansprüche wegen Mängeln werden wie folgt begrenzt:

Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.

Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.

Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr verbunden.

Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir beschränkt auf den dreifachen Auftragswert.

(6) Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Bestellers wegen zurechenbarer Körper oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt. Unberührt bleiben ebenfalls die Ansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche wegen einer von uns gegebenen Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Hinsichtlich dieser Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 4 Versicherung

(1) Wir werden die Ware nach Maßgabe der Wertangaben des Bestellers  ordnungsgemäß gegen die typischen Risiken (Brand, Wasserschaden, Diebstahl …) versichern.

(2) Für einen Schaden an der von uns zu bearbeitenden oder bearbeiteten Material haften wir nicht, wenn der Besteller die Ware vor dem vereinbarten Zeitpunkt anliefert oder nach dem vereinbarten Zeitpunkt (Anzeige der Versandbereitschaft durch uns) abholt. Dies gilt insbesondere für etwaig auftretende Korrosionen.

§ 5 Pfandrecht, Aufrechnung

(1) An der uns überlassenen und von uns bearbeiteten Ware haben wir bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen gegen den Besteller ein Pfandrecht.

(2) Der Besteller ist gegenüber unseren Ansprüchen nur insoweit zur Aufrechnung berechtigt, als seine Ansprüche von uns anerkannt, unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.